4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, führte den Schriftenwechsel und einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung im Beisein der Beteiligten durch. Zudem holte es beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften und auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.