3. Gegen diese Widerrufsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 25. September 2003 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 4. September 2003 und die Behandlung ausser der Reihe. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, das Vorhaben sei mit den Vorschriften zum Landschaftsschutzgebiet vereinbar und die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt. Ein Widerruf würde auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.