2. Im Zusammenhang mit einem weiteren Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2003 für eine weitere Projektänderung auf Parzelle Nr. E.________ informierte die Gemeinde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2003, sie habe nachträglich festgestellt, dass das Projekt nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch im Perimeter des Landschaftsschutzgebietes liege, was eine Ausnahmebewilligung erfordert hätte. Die erteilten Baubewilligungen seien "als widerrechtlich zu betrachten". Sie wies auf die Möglichkeit eines Widerrufs von Baubewilligungen hin. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im Schreiben vom 29. August 2003 zum beabsichtigten Widerruf.