{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2003-119_2004-01-28.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2003_119_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b964a91d8895c9293147fe69f0825eb3b1a68c614e9dff6894febc594c4841b8bde55efa77593e238b69649ef56eda263?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b964a91d8895c9293147fe69f0825eb3b1a68c614e9dff6894febc594c4841b8bde55efa77593e238b69649ef56eda263&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2003_119", "Checksum": "9a3cd0bc214d2ceb66e0b8ceaebc179a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2003 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.01.2004 110 2003 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 28.01.2004 110 2003 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.01.2004 110 2003 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Baubewilligung für einen Pferdezuchtbetrieb in der Landschaftsschutzzone (Art. 43 BauG) | Wimmis"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:06:30", "Checksum": "cce20e28d61363de4a1c6b02ed02314b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.01.2004 110 2003 119\nRegeste:\nWiderruf der Baubewilligung für einen Pferdezuchtbetrieb in der Landschaftsschutzzone (Art. 43 BauG) | Wimmis\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2003/119 Bern, 28. Januar 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nŸ und\n\nC.________\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher D.________\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeinde Wimmis vom 4. September 2003 (Baubewilligung-\nNrn. 769/2002-005 bzw. -027; Widerruf Baubewilligungen, Pferdezucht)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1972 in der Gemeinde Wimmis auf mehreren\nParzellen das Vollblutarabergestüt Bafran. Sie beabsichtigt, einen Teil des Betriebs auf die\nParzelle Wimmis Grundbuchblatt Nr. E.________ zu verlegen. Zu diesem Zweck stellte sie\nam 5. Februar 2002 ein Baugesuch für das Erstellen einer neuen Gestütanlage auf\nParzelle Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und im Perimeter\nder Landschaftsschutzgebiete gemäss Art. 76 GBR1. Mit Verfügung vom 28. Mai 20022\nerteilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung. Am 26. September 2002\nbewilligte3 die Gemeinde eine von der Beschwerdeführerin am 19. August 2002\neingereichte Projektänderung zum obigen Bauvorhaben. Eine weitere Projektänderung der\nBeschwerdeführerin vom 25. April 2003 bewilligte die Gemeinde mit Verfügung vom\n14. Mai 20034. Das definitive Projekt sieht den Umbau des bestehenden Gebäudes 45b\n(obere Scheune) sowie den Um- und Ausbau des Gebäudes 45a (untere Scheune) vor.\nDarin ist unter anderem eine Betriebsleiterwohnung vorgesehen. Der Umbau des\nbestehenden Gebäudes 45b ist inzwischen realisiert. Die Arbeiten am Gebäude 45a\nwurden jedoch noch nicht in Angriff genommen.\n\n2. Im Zusammenhang mit einem weiteren Baugesuch der Beschwerdeführerin vom\n16. Juni 2003 für eine weitere Projektänderung auf Parzelle Nr. E.________ informierte die\nGemeinde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2003, sie habe nachträglich\nfestgestellt, dass das Projekt nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch im\nPerimeter des Landschaftsschutzgebietes liege, was eine Ausnahmebewilligung erfordert\nhätte. Die erteilten Baubewilligungen seien \"als widerrechtlich zu betrachten\". Sie wies auf\ndie Möglichkeit eines Widerrufs von Baubewilligungen hin. Die Beschwerdeführerin\näusserte sich im Schreiben vom 29. August 2003 zum beabsichtigten Widerruf. Mit\nVerfügung vom 4. September 2003 verfügte die Gemeinde den Widerruf der drei\nBaubewilligungen vom 28. Mai 2002, vom 26. September 2002 und vom 14. Mai 2003.\nUnter Ziffer 2 dieser Verfügung verzichtete die Gemeinde darauf, \"die aufgrund der\n\n1Baureglement der Gemeinde Wimmis vom 7. Dezember 2000 (GBR), genehmigt durch das Amt für\nGemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 6. März 2002\n2 \"Baubewilligung Nr. 769/2002-005\"\n\n3 \"Baubewilligung Nr. 769/2002-027\"\n\n4 Diese Baubewilligung läuft unter derselben Nummer wie das ursprüngliche Projekt (\"Baubewilligung\nNr. 769/2002-005\")\n3\n\nerteilten Baubewilligungen bereits ausgeführten baulichen Änderungen an der Scheune\nNr. 45b wiederherstellen zu lassen\".\n\n3. Gegen diese Widerrufsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 25. September\n2003 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE)\nein. Sie beantragt die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 4. September 2003 und die\nBehandlung ausser der Reihe. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche\nGehör der Beschwerdeführerin verletzt, das Vorhaben sei mit den Vorschriften zum\nLandschaftsschutzgebiet vereinbar und die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht\nerfüllt. Ein Widerruf würde auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, führte den\nSchriftenwechsel und einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung im Beisein der\nBeteiligten durch. Zudem holte es beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des\nKantons Bern (AGR) eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Parteien erhielten\nGelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen\neinzureichen.\n\n5. Auf die Rechtsschriften und auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den\nEntscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nBei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Widerrufsverfügung im Sinn von\nArt. 43 BauG6. Eine Widerrufsverfügung kann wie ein Bauentscheid angefochten werden\n\n5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n(Art. 43 Abs. 3 BauG). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit\nEröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur\nBeurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadressatin\nund durch die vorinstanzliche Widerrufsverfügung beschwert. Sie ist zur\nBeschwerdeführung legitimiert.\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}