3. Als Baugesuchsteller trägt der Beschwerdeführer die Kosten der ursprünglichen unterlassenen und im Beschwerdeverfahren nachgeholten Publikation des Gesuches. Er schuldet dem Regierungsstatthalteramt von Seftigen somit Fr. 367.90. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'932.80 werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 966.40 auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Parteikosten werden keine gesprochen.