b) Die Wiederherstellungsverfügung für den Container wird dahin präzisiert, dass er nur zwischen Mitte November und Ende März aufgestellt werden darf. In dieser Zeit darf er insgesamt nicht mehr als drei Monate dort stehen. Hält sich der Beschwerdeführer nicht an diese Bestimmung, so ist die Baupolizei zur Ersatzvornahme berechtigt. c) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtbauentscheid vom 9. Januar 2003 bestätigt.