9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde betreffend die Reklametafeln ist wegen Abstandserklärung des Beschwerdeführers abzuschreiben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. a) Die Ziffern 1. C. 2 - 4 des Gesamtbauentscheides des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 9. Januar 2003 werden aufgehoben.