Gesamthaft betragen die Verfahrenskosten Fr. 1'932.80. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit einem Rechtsbegehren durchgedrungen (weisser Anstrich) und mit einem Begehren unterlegen (Container). Das Reklamegesuch hat er zurückgezogen. Er hat daher die Hälfte der gesamten Kosten, ausmachend Fr. 966.40, zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen.