Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG9). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.--. Dazu kommen die Kosten des Augenscheins von Fr. 200.-- sowie die Kosten für die Bemühungen der OLK von Fr. 332.80 (gemäss Rechnung vom 5. Juni 2003). Gesamthaft betragen die Verfahrenskosten Fr. 1'932.80.