Die Aufzählung in Art. 23d Abs. 2 NHG ist nicht abschliessend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbleibt aber für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen nur ein sehr enger Raum (BGE 1A.24/2003 vom 23.9.2003, E.4.4). Die neben Art. 23d Abs. 2 NHG zulässigen Bauten werden in Art. 5 Abs. 2 Bst. d der Moorlandschaftsverordnung unter anderem mit dem Kriterium des nationalen Interesses umschrieben. Ob dieses Kriterium den Spielraum, den die nicht abschliessende Liste von Art. 23d Abs. 2 NHG für weitere zulässige Vorhaben belässt, zutreffend umschreibt, lässt das Bundesgericht offen.