- Er dient nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Art. 23d Abs. 2 Bst. a NHG); - er hat zwar einen funktionalen Bezug zum Scheibenstand, er dient aber nicht seinem Unterhalt oder seiner Erneuerung (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Die darin untergebrachten und von der Internationalen Biathlon Union vorgeschriebenen Messgeräte mögen für die Ausstattung der Biathlonanlage zwingend und damit zulässig sein. Bei der Unterbringung und der Installation der Messgeräte besteht aber ein grosser Spielraum; - er dient nicht dem Schutz vor Naturereignissen (Art. 23d Abs. 2 Bst. c NHG); - er stellt keine Infrastrukturanlage dar (Art. 23d Abs. 2 Bst.