b) Wie in E.2 und E.3 ausgeführt, sind Massnahmen in der Moorlandschaft grundsätzlich nur zulässig, wenn sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Unter dieser Voraussetzung werden bestimmte nicht abschliessend aufgezählte Massnahmen als zulässig erachtet. Der Container fällt unter keine dieser Massnahmen: