Der weisse Anstrich beeinträchtigt somit die massgebenden Schutzziele nicht. d) Es ist nutzlos, den weissen Anstrich an einem anderen Standort anzubringen, da er funktional zu diesem Scheibenstand gehört. Ein anderer Standort kommt für ihn nicht in Frage. Der weisse Anstrich ist deshalb standortgebunden. Damit sind beide Voraussetzungen zur Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Standortgebundenheit und Interessenabwägung) erfüllt. Die Nebenbestimmungen Ziff. 2 über die Abdeckung sowie Ziff. 3 und 4 über die Kontrolle dieser Massnahmen werden deshalb aufgehoben. 8