b) Bauliche Massnahmen in einer Moorlandschaft müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein. Die Schutzzielverträglichkeit beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien von Art. 4 Abs. 1 Moorlandschaftsverordnung, anhand der Objektbeschreibungen im Anhang 2 der Moorlandschaftsverordnung und der durch den Kanton erlassenen objektspezifischen Schutzziele. Die Moorlandschaft Nr. C.________ Gurnigel/Gantrisch ist eine der grössten Moorlandschaften der Schweiz und erstreckt sich über mehrere weite Hänge an den Wasserscheiden zwischen Gürbe, Sense und Schwarzwasser. Sie fasziniert durch ihren rauen Charakter und ihre teilweise schwer zugänglichen Gebiete.