Zwar bedarf die noch neue erst im Jahr 2000 bewilligte Anlage noch keines Unterhalts. Das Vorhaben darf aber heute nicht anders beurteilt werden als wenn der weisse Anstrich in einigen Jahren unter dem Titel des Unterhalts nötig würde. Damit gehört er zu den in einer Moorlandschaft grundsätzlich zulässigen Massnahmen.