Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Unter dieser Voraussetzung werden bestimmte nicht abschliessend aufgezählte Massnahmen als zulässig erachtet. Genannt wird insbesondere der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (Art. 23d Abs. 2 Bst. b). Ein Farbanstrich gehört zweifellos zu Unterhalts- oder Erneuerungsmassnahmen. Zwar bedarf die noch neue erst im Jahr 2000 bewilligte Anlage noch keines Unterhalts.