a) Die Biathlonanlage und damit der Scheibenstand sind rechtskräftig bewilligt. Zwar bezweifelt das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Mobilfunkanlage in unmittelbarer Nähe der Biathlonanlage, ob diese zu Recht bewilligt wurde (unpublizierter BGE 1A.124/2003 vom 23.9.2003, E. 6.1). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Sie spielt allenfalls bei der Interessenabwägung eine Rolle, die bei der Anwendung der Bestimmungen über den Schutz der Moorlandschaften vorzunehmen ist. Die Bewilligung vom 30. November 2000 nennt als Bauart des Scheibenstandes eine Holzkonstruktion.