Nach Art. 5 Moorlandschaftsverordnung obliegt es den Kantonen, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Im Kanton Bern ist bereits ein kantonaler Sachplan "Moorlandschaften" erarbeitet und am 8. Januar 2001 in Kraft gesetzt worden. Dieser ist behördenverbindlich und definiert die spezifischen Schutzziele für die einzelnen Moorlandschaften. Die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a Moorlandschaftsverordnung verlangte Umsetzung mit den erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Nutzungsplanung ist jedoch bisher noch nicht erfolgt. Deshalb gilt ein grundsätzliches Bauverbot.