Es ist unbestritten, dass sich die Parzelle des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone und innerhalb des Perimeters der Moorlandschaft Nr. C.________ Gurnigel/Gantrisch von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befindet (vgl. Anhang 1 und 2 der Moorlandschaftsverordnung5). Der Schutz der Moorlandschaften ist auf höchster Stufe, nämlich in der Bundesverfassung, verankert worden (Art. 78 Abs. 5 BV6). Der Verfassungsauftrag wurde im NHG7 (Abschnitt 3a, Art. 23a - 23d) und in der Moorlandschaftsverordnung umgesetzt.