In Frage kommt hier ausschliesslich Art. 24. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung sind, dass das Vorhaben einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dass ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Anlagen stehen in einer Moorlandschaft. Darin sind Massnahmen nur dann zulässig, wenn sie mit den Schutzzielen der Moorlandschaft zu vereinbaren sind. Deshalb wird zuerst geprüft, ob die Vorhaben den Bestimmungen über den Schutz der Moorlandschaften entsprechen. Nur wenn diese Frage bejaht wird, muss die Standortgebundenheit geprüft werden.