a) Zu beurteilen sind zwei Vorhaben, die zu einer Biathlonanlage gehören: der weisse Anstrich des Scheibenstandes und ein Container, der der Zeitmessung und der Erfassung der Schiessresultate dient. Die Biathlonanlage selber und die beiden Vorhaben sind zweifellos und unbestritten nicht landwirtschaftlich bedingt und bedürfen deshalb einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Die Voraussetzungen zur Erteilung dieser Ausnahmen sind in Art. 24 bis 24d RPG geregelt. In Frage kommt hier ausschliesslich Art.