Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller sowohl formell als auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bauen ausserhalb der Bauzone und innerhalb einer Moorlandschaft