1. Prozessvoraussetzungen / Eintreten Der Regierungsstatthalter hat einen Gesamtbauentscheid im Sinne von Art. 9 KoG3 mit integrierter Wiederherstellungsverfügung gefällt. Dieser kann, unabhängig von den geltend gemachten Einwänden, einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 11 Abs. 1 KoG). Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BauG4 und Art. 49 Abs. 1 BauG können Bauentscheide und Wiederherstellungsverfügungen innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.