Die Vorakten enthalten keinen Hinweis darauf, dass das Bauvorhaben publiziert worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine Publikation erfolgt ist. Aus diesem Grunde wies das Rechtsamt den Regierungsstatthalter an, das Bauvorhaben im Amtsblatt zu publizieren und nach anschliessender Auflage mit den eingegangenen Einsprachen und einer Stellungnahme dem Rechtsamt wieder einzureichen. Auf die nachträgliche Publikation hin gingen keine Einsprachen ein. II. Erwägungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4