In seiner Begründung bringt er vor, dass die Wand der Anlage weiss sein müsse gemäss den Vorschriften der Internationalen Biathlon Union (IBU). Die Materialkosten für die Abdeckung sowie der Arbeitsaufwand für das Aufstellen derselben seien ein zu grosser finanzieller Aufwand für eine Non-Profit- Organisation. Zudem beeinträchtige die weisse Wand die Landschaft weniger als eine graue Betonwand. Die Biathlonanlage sei ohnehin kaum einsehbar. Es sei ein Anliegen des Beschwerdeführers, den Container während der gesamten Betriebeszeit der Anlage in der Wintersaison am heutigen Standort aufstellen zu können. Für diese Zeit bestehe fraglos die Standortgebundenheit.