4. In seinem Gesamtbauentscheid mit integrierter Wiederherstellungsverfügung vom 9. Januar 2003 erteilte der Regierungsstatthalter die nachträgliche Baubewilligung für den weissen Anstrich an der Wand des Scheibenstandes sowie die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Den Nebenbedingungen ist unter anderem zu entnehmen, dass der weisse Anstrich in schnee- und wettkampffreien Zeiten von mehr als einer Woche mit einer unauffälligen Abdeckung aus naturbelassenem Holz zu versehen ist.