Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den weissen Anstrich an der Rückwand der Biathlonanlage zu entfernen, die vier Reklametafeln an der Stirnseite der Scheibenstandüberdeckung zu demontieren und den Container auf der Panzerplatte wegzuräumen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, sofern ein nachträgliches Baugesuch innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird.