{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2003-11-28", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2003-10_2003-11-28.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2003_10_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b6d7ce8a8a4d419f4900fa888d1781984b7688998e6807786bc60ff9bae4fa40cdd43ccb00fbc2f28eb7c142dbbdab965?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b6d7ce8a8a4d419f4900fa888d1781984b7688998e6807786bc60ff9bae4fa40cdd43ccb00fbc2f28eb7c142dbbdab965&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2003_10", "Checksum": "961d67fa77538b54a4b42931cd95277a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.11.2003 110 2003 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 28.11.2003 110 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.11.2003 110 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veränderung einer Biathlonanlage in der Moorlandschaft Gurnigel/Gantrisch | Rüeggisberg"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:11:11", "Checksum": "a307b30df36c0fd8aafe57cff345244a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.11.2003 110 2003 10\nRegeste:\nVeränderung einer Biathlonanlage in der Moorlandschaft Gurnigel/Gantrisch | Rüeggisberg\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2003/10 Bern, 28. November 2003\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nhandelnd durch B.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nŸ Regierungsstatthalter von Seftigen, Schloss, Dorfstrasse 23, 3123 Belp\n\nBaubewilligungsbehörde\n3088 Rüeggisberg\nder Gemeinde Rüeggisberg, Gemeindeverwaltung,\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\nDorf,\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 9. Januar 2003\n(bbew 105/2002; Biathlonanlage ausserhalb der Bauzone)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Biathlonanlage, die durch den Beschwerdeführer betrieben wird, befindet sich\ninnerhalb des Perimeters der Moorlandschaft Nr. C.________ Gurnigel/Gantrisch. Die\nAnlage, die in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Rüeggisberg gelegen ist, wurde mit\neiner Baubewilligung vom 30. November 2000 des zuständigen Regierungsstatthalters\ninklusive Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG1 errichtet. Mit Schreiben vom 9. April\n2002 informierte der Beschwerdeführer den Regierungsstatthalter von Seftigen unter\nanderem darüber, dass die Mauer des Scheibenstandes gemäss den Vorschriften der\n\n1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700)\n2\n\nInternationalen Biathlon Union (IBU) ohne Baubewilligung weiss gestrichen worden sei.\nDer Regierungsstatthalter setzte daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2002 die\nBaukommission der Einwohnergemeinde Rüeggisberg darüber in Kenntnis. Der\nGemeinderat von Rüeggisberg erliess am 8. Mai 2002 eine Wiederherstellungsverfügung.\nDer Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den weissen Anstrich an der Rückwand der\nBiathlonanlage zu entfernen, die vier Reklametafeln an der Stirnseite der\nScheibenstandüberdeckung zu demontieren und den Container auf der Panzerplatte\nwegzuräumen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf\nhingewiesen, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, sofern ein\nnachträgliches Baugesuch innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird.\n\n2. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juli 2002 ein nachträgliches Baugesuch ein für\nden weissen Maueranstrich des Scheibenstandes, das Abstellen eines Containers für mehr\nals drei Monate sowie das Anbringen von Reklametafeln.\n\n3. In seiner \"Stellungnahme für das Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes\" vom\n28. Oktober 2002 billigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) den weissen\nAnstrich, lehnte jedoch eine Ausnahmebewilligung für das Abstellen des Containers für\nmehr als drei Monate sowie für das Anbringen von Reklametafeln ab. Das Bundesamt für\nUmwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) empfahl in seinem Schreiben vom 12. Dezember\n2002 die Auflage, in schnee- und wettkampffreien Zeiten den weissen Anstrich des\nScheibenstandes mit einer unauffälligen Abdeckung aus naturbelassenem Holz zu\nversehen. Für das Abstellen des Containers für mehr als drei Monate und das Anbringen\nvon Reklametafeln verlangte das BUWAL den Bauabschlag.\n\n4. In seinem Gesamtbauentscheid mit integrierter Wiederherstellungsverfügung vom\n9. Januar 2003 erteilte der Regierungsstatthalter die nachträgliche Baubewilligung für den\nweissen Anstrich an der Wand des Scheibenstandes sowie die dafür erforderliche\nAusnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Den Nebenbedingungen ist unter anderem zu\nentnehmen, dass der weisse Anstrich in schnee- und wettkampffreien Zeiten von mehr als\neiner Woche mit einer unauffälligen Abdeckung aus naturbelassenem Holz zu versehen ist.\nZudem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung einer Busse verpflichtet, den\njährlichen Wettkampfplan sowie die Abdeckperioden jeweils bis zum 30. November der\nGemeinde Rüeggisberg zu melden. Für das Abstellen des Containers für mehr als drei\nMonate sowie das Anbringen von Reklametafeln auf dem Scheibenstand wurde der\n3\n\nBauabschlag erteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, den aufgestellten\nContainer und die Reklametafeln wegzuräumen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2003\nBaubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er\nbeantragt die Aufhebung der Nebenbestimmungen über die Abdeckung des weissen\nAnstrichs in schnee- und wettkampffreien Tagen sowie die Aufhebung der Meldung des\nWettkampfplans und der Abdeckperioden. Zudem stellt er den Antrag, die Baubewilligung\nfür das Abstellen des Containers sowie das Anbringen von Reklametafeln sei jeweils für\ndie Zeit von Mitte November bis Mitte April zu erteilen. In seiner Begründung bringt er vor,\ndass die Wand der Anlage weiss sein müsse gemäss den Vorschriften der Internationalen\nBiathlon Union (IBU). Die Materialkosten für die Abdeckung sowie der Arbeitsaufwand für\ndas Aufstellen derselben seien ein zu grosser finanzieller Aufwand für eine Non-Profit-\nOrganisation. Zudem beeinträchtige die weisse Wand die Landschaft weniger als eine\ngraue Betonwand. Die Biathlonanlage sei ohnehin kaum einsehbar. Es sei ein Anliegen\ndes Beschwerdeführers, den Container während der gesamten Betriebeszeit der Anlage in\nder Wintersaison am heutigen Standort aufstellen zu können. Für diese Zeit bestehe\nfraglos die Standortgebundenheit.\n\n"}