ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2003/10 Bern, 28. November 2003 in der Beschwerdesache zwischen A.________ handelnd durch B.________ Beschwerdeführer und Ÿ Regierungsstatthalter von Seftigen, Schloss, Dorfstrasse 23, 3123 Belp Baubewilligungsbehörde 3088 Rüeggisberg der Gemeinde Rüeggisberg, Gemeindeverwaltung, Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Dorf, betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 9. Januar 2003 (bbew 105/2002; Biathlonanlage ausserhalb der Bauzone) I. Sachverhalt 1. Die Biathlonanlage, die durch den Beschwerdeführer betrieben wird, befindet sich innerhalb des Perimeters der Moorlandschaft Nr. C.________ Gurnigel/Gantrisch. Die Anlage, die in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Rüeggisberg gelegen ist, wurde mit einer Baubewilligung vom 30. November 2000 des zuständigen Regierungsstatthalters inklusive Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG1 errichtet. Mit Schreiben vom 9. April 2002 informierte der Beschwerdeführer den Regierungsstatthalter von Seftigen unter anderem darüber, dass die Mauer des Scheibenstandes gemäss den Vorschriften der 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) 2 Internationalen Biathlon Union (IBU) ohne Baubewilligung weiss gestrichen worden sei. Der Regierungsstatthalter setzte daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2002 die Baukommission der Einwohnergemeinde Rüeggisberg darüber in Kenntnis. Der Gemeinderat von Rüeggisberg erliess am 8. Mai 2002 eine Wiederherstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den weissen Anstrich an der Rückwand der Biathlonanlage zu entfernen, die vier Reklametafeln an der Stirnseite der Scheibenstandüberdeckung zu demontieren und den Container auf der Panzerplatte wegzuräumen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, sofern ein nachträgliches Baugesuch innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird. 2. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juli 2002 ein nachträgliches Baugesuch ein für den weissen Maueranstrich des Scheibenstandes, das Abstellen eines Containers für mehr als drei Monate sowie das Anbringen von Reklametafeln. 3. In seiner "Stellungnahme für das Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes" vom 28. Oktober 2002 billigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) den weissen Anstrich, lehnte jedoch eine Ausnahmebewilligung für das Abstellen des Containers für mehr als drei Monate sowie für das Anbringen von Reklametafeln ab. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) empfahl in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2002 die Auflage, in schnee- und wettkampffreien Zeiten den weissen Anstrich des Scheibenstandes mit einer unauffälligen Abdeckung aus naturbelassenem Holz zu versehen. Für das Abstellen des Containers für mehr als drei Monate und das Anbringen von Reklametafeln verlangte das BUWAL den Bauabschlag. 4. In seinem Gesamtbauentscheid mit integrierter Wiederherstellungsverfügung vom 9. Januar 2003 erteilte der Regierungsstatthalter die nachträgliche Baubewilligung für den weissen Anstrich an der Wand des Scheibenstandes sowie die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Den Nebenbedingungen ist unter anderem zu entnehmen, dass der weisse Anstrich in schnee- und wettkampffreien Zeiten von mehr als einer Woche mit einer unauffälligen Abdeckung aus naturbelassenem Holz zu versehen ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung einer Busse verpflichtet, den jährlichen Wettkampfplan sowie die Abdeckperioden jeweils bis zum 30. November der Gemeinde Rüeggisberg zu melden. Für das Abstellen des Containers für mehr als drei Monate sowie das Anbringen von Reklametafeln auf dem Scheibenstand wurde der 3 Bauabschlag erteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, den aufgestellten Container und die Reklametafeln wegzuräumen. 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2003 Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er beantragt die Aufhebung der Nebenbestimmungen über die Abdeckung des weissen Anstrichs in schnee- und wettkampffreien Tagen sowie die Aufhebung der Meldung des Wettkampfplans und der Abdeckperioden. Zudem stellt er den Antrag, die Baubewilligung für das Abstellen des Containers sowie das Anbringen von Reklametafeln sei jeweils für die Zeit von Mitte November bis Mitte April zu erteilen. In seiner Begründung bringt er vor, dass die Wand der Anlage weiss sein müsse gemäss den Vorschriften der Internationalen Biathlon Union (IBU). Die Materialkosten für die Abdeckung sowie der Arbeitsaufwand für das Aufstellen derselben seien ein zu grosser finanzieller Aufwand für eine Non-Profit- Organisation. Zudem beeinträchtige die weisse Wand die Landschaft weniger als eine graue Betonwand. Die Biathlonanlage sei ohnehin kaum einsehbar. Es sei ein Anliegen des Beschwerdeführers, den Container während der gesamten Betriebeszeit der Anlage in der Wintersaison am heutigen Standort aufstellen zu können. Für diese Zeit bestehe fraglos die Standortgebundenheit. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,2 holte die Stellungnahmen des Regierungsstatthalters von Seftigen, der Gemeinde Rüeggisberg sowie des AGR ein. Danach führte es im Beisein der Parteien und eines Mitgliedes der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Während des Augenscheins hat der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend die Reklametafeln zurückgezogen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Vorakten enthalten keinen Hinweis darauf, dass das Bauvorhaben publiziert worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine Publikation erfolgt ist. Aus diesem Grunde wies das Rechtsamt den Regierungsstatthalter an, das Bauvorhaben im Amtsblatt zu publizieren und nach anschliessender Auflage mit den eingegangenen Einsprachen und einer Stellungnahme dem Rechtsamt wieder einzureichen. Auf die nachträgliche Publikation hin gingen keine Einsprachen ein. II. Erwägungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 1. Prozessvoraussetzungen / Eintreten Der Regierungsstatthalter hat einen Gesamtbauentscheid im Sinne von Art. 9 KoG3 mit integrierter Wiederherstellungsverfügung gefällt. Dieser kann, unabhängig von den geltend gemachten Einwänden, einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 11 Abs. 1 KoG). Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BauG4 und Art. 49 Abs. 1 BauG können Bauentscheide und Wiederherstellungsverfügungen innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller sowohl formell als auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bauen ausserhalb der Bauzone und innerhalb einer Moorlandschaft a) Zu beurteilen sind zwei Vorhaben, die zu einer Biathlonanlage gehören: der weisse Anstrich des Scheibenstandes und ein Container, der der Zeitmessung und der Erfassung der Schiessresultate dient. Die Biathlonanlage selber und die beiden Vorhaben sind zweifellos und unbestritten nicht landwirtschaftlich bedingt und bedürfen deshalb einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Die Voraussetzungen zur Erteilung dieser Ausnahmen sind in Art. 24 bis 24d RPG geregelt. In Frage kommt hier ausschliesslich Art. 24. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung sind, dass das Vorhaben einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dass ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Anlagen stehen in einer Moorlandschaft. Darin sind Massnahmen nur dann zulässig, wenn sie mit den Schutzzielen der Moorlandschaft zu vereinbaren sind. Deshalb wird zuerst geprüft, ob die Vorhaben den Bestimmungen über den Schutz der Moorlandschaften entsprechen. Nur wenn diese Frage bejaht wird, muss die Standortgebundenheit geprüft werden. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Es ist unbestritten, dass sich die Parzelle des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone und innerhalb des Perimeters der Moorlandschaft Nr. C.________ Gurnigel/Gantrisch von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befindet (vgl. Anhang 1 und 2 der Moorlandschaftsverordnung5). Der Schutz der Moorlandschaften ist auf höchster Stufe, nämlich in der Bundesverfassung, verankert worden (Art. 78 Abs. 5 BV6). Der Verfassungsauftrag wurde im NHG7 (Abschnitt 3a, Art. 23a - 23d) und in der Moorlandschaftsverordnung umgesetzt. Nach Art. 5 Moorlandschaftsverordnung obliegt es den Kantonen, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Im Kanton Bern ist bereits ein kantonaler Sachplan "Moorlandschaften" erarbeitet und am 8. Januar 2001 in Kraft gesetzt worden. Dieser ist behördenverbindlich und definiert die spezifischen Schutzziele für die einzelnen Moorlandschaften. Die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a Moorlandschaftsverordnung verlangte Umsetzung mit den erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Nutzungsplanung ist jedoch bisher noch nicht erfolgt. Deshalb gilt ein grundsätzliches Bauverbot. Der Kanton kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Art. 23d NHG erfüllt sind (Art. 7 und Art. 5 Moorlandschaftsverordnung). 3. Weisser Anstrich des Scheibenstandes a) Die Biathlonanlage und damit der Scheibenstand sind rechtskräftig bewilligt. Zwar bezweifelt das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Mobilfunkanlage in unmittelbarer Nähe der Biathlonanlage, ob diese zu Recht bewilligt wurde (unpublizierter BGE 1A.124/2003 vom 23.9.2003, E. 6.1). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Sie spielt allenfalls bei der Interessenabwägung eine Rolle, die bei der Anwendung der Bestimmungen über den Schutz der Moorlandschaften vorzunehmen ist. Die Bewilligung vom 30. November 2000 nennt als Bauart des Scheibenstandes eine Holzkonstruktion. Ausgeführt wurde er als Mauer mit weissem Anstrich. Der weisse Anstrich und damit die Konstruktion als Mauer wurden 5 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 7 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 6 bewilligt, umstritten ist heute nur noch die Auflage, dass der Anstrich in bestimmten Zeiten mit einer Abdeckung versehen werden muss. Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Unter dieser Voraussetzung werden bestimmte nicht abschliessend aufgezählte Massnahmen als zulässig erachtet. Genannt wird insbesondere der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (Art. 23d Abs. 2 Bst. b). Ein Farbanstrich gehört zweifellos zu Unterhalts- oder Erneuerungsmassnahmen. Zwar bedarf die noch neue erst im Jahr 2000 bewilligte Anlage noch keines Unterhalts. Das Vorhaben darf aber heute nicht anders beurteilt werden als wenn der weisse Anstrich in einigen Jahren unter dem Titel des Unterhalts nötig würde. Damit gehört er zu den in einer Moorlandschaft grundsätzlich zulässigen Massnahmen. b) Bauliche Massnahmen in einer Moorlandschaft müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein. Die Schutzzielverträglichkeit beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien von Art. 4 Abs. 1 Moorlandschaftsverordnung, anhand der Objektbeschreibungen im Anhang 2 der Moorlandschaftsverordnung und der durch den Kanton erlassenen objektspezifischen Schutzziele. Die Moorlandschaft Nr. C.________ Gurnigel/Gantrisch ist eine der grössten Moorlandschaften der Schweiz und erstreckt sich über mehrere weite Hänge an den Wasserscheiden zwischen Gürbe, Sense und Schwarzwasser. Sie fasziniert durch ihren rauen Charakter und ihre teilweise schwer zugänglichen Gebiete. Der kantonale Sachplan Moorlandschaften erhält nebst anderen die folgenden Schutzziele: - An die Gestaltung von Neu-, Um- oder Ausbauten werden erhöhte Anforderungen gestellt. Diese betreffen namentlich die Wahl von Konstruktion, Material und Farbe sowie die Einpassung der Bauten in die Landschaft und das Gelände; - für die zukünftige Nutzung erforderliche Infrastrukturanlagen sollen unter Berücksichtigung des Moorbiotops- und Moorlandschaftsschutzes erstellt werden können; - die touristische Nutzung soll natur- und landschaftsschonend bleiben; ein gewisser Ausbau ist möglich, sofern er mit den Schutzzielen in Einklang steht. Eine Ergänzung der bestehenden Anlagen soll im Bereich der lokalen, intensiver genutzten Zentren zulässig sein.8 8 Kantonaler Sachplan Moorlandschaften, S. 49 - 50 7 Zu untersuchen ist, ob das zu beurteilende Bauvorhaben die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Moorlandschaftsverordnung) oder die objektbezogenen Schutzziele beeinträchtigt. c) Der Scheibenstand befindet sich am nördlichen Rand der Panzerplatte, die - wenn sie nicht vom Militär belegt ist - als Parkplatz genutzt wird. Das Gebiet ist nicht frei von Bauten und Anlagen. Am Augenschein war augenfällig, dass die Panzerpiste und die Biathlonanlage als Fremdkörper im Landschaftsbild deutlich auffallen. Sie widersprechen somit den für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten. Da sie aber bewilligt sind, ist zu prüfen, ob der weisse Anstrich die Wirkung als Fremdkörper noch verstärkt oder ob er allenfalls schon allein für sich betrachtet die Schutzziele verletzt. Durch den Schattenwurf des Zielscheibendaches wirkt der weisse Anstrich nicht grell. Zudem wirkt auch der Betonboden als Ablenkung, wodurch die Wirkung des weissen Anstrichs geschmälert wird. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass der weisse Anstrich des Scheibenstandes nicht von weither auffällt, da er sich in einer Senke befindet. Auch eine Abdeckung aus naturbelassenem Holz würde als Fremdkörper wirken und sich nicht in die Landschaft einfügen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Holzabdeckung besser eignen würde. Zum Augenschein wurde auch ein Vertreter der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beigezogen. Er betrachtete die Anlage als Ganzes als problematisch, nicht aber den weissen Anstrich für sich. Der weisse Anstrich beeinträchtigt somit die massgebenden Schutzziele nicht. d) Es ist nutzlos, den weissen Anstrich an einem anderen Standort anzubringen, da er funktional zu diesem Scheibenstand gehört. Ein anderer Standort kommt für ihn nicht in Frage. Der weisse Anstrich ist deshalb standortgebunden. Damit sind beide Voraussetzungen zur Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Standortgebundenheit und Interessenabwägung) erfüllt. Die Nebenbestimmungen Ziff. 2 über die Abdeckung sowie Ziff. 3 und 4 über die Kontrolle dieser Massnahmen werden deshalb aufgehoben. 8 4. Aufstellen eines Containers für mehr als drei Monate a) Der Container dient der Zeitmessung und der Erfassung der Schiessergebnisse bei Biathlonwettkämpfen. Nach kantonalem Recht ist das Aufstellen von Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von drei Monaten bewilligungsfrei (Art. 5 Abs. 1 Bst. i BewD). Der Beschwerdeführer möchte einen Container für mehr als drei Monate in der unmittelbaren Nähe der Biathlonanlage aufstellen. Der Container ist deshalb baubewilligungspflichtig. b) Wie in E.2 und E.3 ausgeführt, sind Massnahmen in der Moorlandschaft grundsätzlich nur zulässig, wenn sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Unter dieser Voraussetzung werden bestimmte nicht abschliessend aufgezählte Massnahmen als zulässig erachtet. Der Container fällt unter keine dieser Massnahmen: - Er dient nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Art. 23d Abs. 2 Bst. a NHG); - er hat zwar einen funktionalen Bezug zum Scheibenstand, er dient aber nicht seinem Unterhalt oder seiner Erneuerung (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Die darin untergebrachten und von der Internationalen Biathlon Union vorgeschriebenen Messgeräte mögen für die Ausstattung der Biathlonanlage zwingend und damit zulässig sein. Bei der Unterbringung und der Installation der Messgeräte besteht aber ein grosser Spielraum; - er dient nicht dem Schutz vor Naturereignissen (Art. 23d Abs. 2 Bst. c NHG); - er stellt keine Infrastrukturanlage dar (Art. 23d Abs. 2 Bst. d NHG). Mit dem Begriff der Infrastruktur sind die Erschliessungsanlagen im Sinne des Raumplanungsgesetzes gemeint, also insbesondere Zufahrt, Energie, Wasser und Abwasserleitungen (Keller, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 23d, Rz 16; BGE 1A.24/2003 vom 23.9.2003, E. 3.3 zu einer Mobilfunkanlage). Die Aufzählung in Art. 23d Abs. 2 NHG ist nicht abschliessend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbleibt aber für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen nur ein sehr enger Raum (BGE 1A.24/2003 vom 23.9.2003, E.4.4). Die neben Art. 23d Abs. 2 NHG zulässigen Bauten werden in Art. 5 Abs. 2 Bst. d der Moorlandschaftsverordnung unter anderem mit dem Kriterium des nationalen Interesses umschrieben. Ob dieses Kriterium den Spielraum, den die nicht abschliessende Liste von Art. 23d Abs. 2 NHG für weitere zulässige Vorhaben belässt, zutreffend umschreibt, lässt das Bundesgericht offen. Das nationale Interesse bestimmt aber 9 zusammen mit der Liste der beispielhaften Vorhaben die Qualität des Interesses, das eine zulässige Anlage erfüllen muss. Das Bedürfnis, einen mobilen Container für die Zeitmessung und die Erfassung der Schiessergebnisse bei Biathlonwettkämpfen während der gesamten Wettkampfperiode und somit länger als 3 Monate aufstellen zu können, ist aus der Sicht der betroffenen Sportler und Verbände verständlich, die im NHG verlangten Interessen sind aber ungleich höher. Der Container fällt deshalb nicht unter die nach NHG grundsätzlich zulässigen Nutzungen. c) Zudem ist der Container von weit her gut sichtbar und wirkt als Fremdkörper. Bleibt er über längere Zeit aufgestellt, würde er die Schutzziele dieser Moorlandschaft beeinträchtigen. Er kann nach Beendigung eines Wettkampfes oder einer Serie von Wettkämpfen auf ein Fahrzeug aufgeladen und an einen dafür geeigneten und zulässigen Ort verschoben werden. Dies ist grundsätzlich auch im Winter möglich. Der Strassenunterhalt ist gewährleistet, so dass der Beschwerdeführer gleich wie die ansässige Bevölkerung, der Tourismus und das Militär von einer grundsätzlich ganzjährigen Erschliessung profitieren. Die Schneeräumung auf der Biathlonanlage selber, soweit sie für das Aufstellen und Wegfahren des Containers nötig ist, ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Er kann sich die Unterstützung durch das ortsansässige VBS, die er bereits für die Biathlonanlage erfahren durfte, nutzbar machen. Die Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen kann deshalb nicht erteilt werden. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen und der Bauabschlag des Regierungsstatthalters wird bestätigt. 5. Zusammenfassung Der weisse Anstrich des Scheibenstandes stellt eine Unterhaltsmassnahme dar, die in der Moorlandschaft Gurnigel/Gantrisch grundsätzlich zulässig ist. Er ist überdies mit den Schutzzielen in dieser Landschaft vereinbar. Die Ziffern 1. C. 2 - 4 des Gesamtbauentscheides vom 9. Januar 2003 werden daher aufgehoben. Der Container fällt nicht unter die Bauten, die in einer Moorlandschaft grundsätzlich zulässig sein können. Er beeinträchtigt zudem die Schutzziele der Moore 10 Gurnigel/Gantrisch und ist nicht standortgebunden. Der dafür ausgesprochenen Bauabschlag wird bestätigt. Die Wiederherstellungsverfügung für den Container wird dahin präzisiert, dass er nur zwischen Mitte November und Ende März aufgestellt werden darf. In dieser Zeit darf er insgesamt nicht mehr als drei Monate dort stehen. Hält sich der Beschwerdeführer nicht an diese Bestimmung, so ist die Baupolizei zur Ersatzvornahme berechtigt. 6. Verfahrens- und Parteikosten Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG9). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.--. Dazu kommen die Kosten des Augenscheins von Fr. 200.-- sowie die Kosten für die Bemühungen der OLK von Fr. 332.80 (gemäss Rechnung vom 5. Juni 2003). Gesamthaft betragen die Verfahrenskosten Fr. 1'932.80. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit einem Rechtsbegehren durchgedrungen (weisser Anstrich) und mit einem Begehren unterlegen (Container). Das Reklamegesuch hat er zurückgezogen. Er hat daher die Hälfte der gesamten Kosten, ausmachend Fr. 966.40, zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde betreffend die Reklametafeln ist wegen Abstandserklärung des Beschwerdeführers abzuschreiben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. a) Die Ziffern 1. C. 2 - 4 des Gesamtbauentscheides des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 9. Januar 2003 werden aufgehoben. b) Die Wiederherstellungsverfügung für den Container wird dahin präzisiert, dass er nur zwischen Mitte November und Ende März aufgestellt werden darf. In dieser Zeit darf er insgesamt nicht mehr als drei Monate dort stehen. Hält sich der Beschwerdeführer nicht an diese Bestimmung, so ist die Baupolizei zur Ersatzvornahme berechtigt. c) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtbauentscheid vom 9. Januar 2003 bestätigt. 3. Als Baugesuchsteller trägt der Beschwerdeführer die Kosten der ursprünglichen unterlassenen und im Beschwerdeverfahren nachgeholten Publikation des Gesuches. Er schuldet dem Regierungsstatthalteramt von Seftigen somit Fr. 367.90. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'932.80 werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 966.40 auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. 6. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten 12 werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7. Zu eröffnen: - A.________, mit Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rüeggisberg, Gemeindeverwaltung, mit Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalter von Seftigen, mit A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin