2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00, werden denn Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche VBrfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. - der Beschwerdegegnerin, v.d. Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 5. Mai 2023 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: