Entsprechend ist für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zuzusprechen. Auslagen und Mehrwertsteuer wies nicht aus, weshalb sie nicht zusätzlich zuzusprechen sind. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 auszurichten. 14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.