Die geltend gemachte Parteientschädigung erweist sich mithin als deutlich überhöht. Mit Blick auf die vorfrageweise Beurteilung der Vollstreckbarkeit des US-amerikanischen Entscheids rechtfertigt es sich vorliegend, den Honorarrahmen gemäss Kreisschreiben Nr. 7 auszuschöpfen. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV ist hingegen, gerade mit Blick auf die in weiten Teilen ungenügend begründete Beschwerde, welche keiner umfassender und vertiefter Antwort bedurfte, nicht gerechtfertigt. Entsprechend ist für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zuzusprechen.