13 Streitwert über CHF 1'000'000.00 bis CHF 2'000'000.00 eine Parteientschädigung zwischen CHF 5'000.00 bis CHF 9'000.00 zuzusprechen. Für Verfahren vor zweiter Instanz beträgt die Parteientschädigung lediglich bis zu 50% der im Kreisschreiben erwähnten Beträge (Art. 7 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811 ]). Gemäss diesen Bestimmungen beläuft sich die maximale Parteientschädigung auf CHF 4'500.00. Die geltend gemachte Parteientschädigung erweist sich mithin als deutlich überhöht.