9. Die Beschwerde erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterlieg1ende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 4'000.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihm gelieisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).