Der Beschwerdeführer erhob weder Einwände gegen die Zinsrechnung noch gegen die Währungsumrechnung und er brachte auch keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG vor. 8.4 Es kann der Beschwerdegegnerin folglich die definitive Rechtsöffnung für die: Forderungen in der Betreibung Nr.- des Betreibungsamtes-- , von CHF 592'972.90 (USO 650'000.00) zuzüglich 10% Zins seit dem 7. Januar 2020, CHF 1'185'649.30 (USO 1'299'675.00) zuzüglich 10% Zins seit dem 14. September 2020 und CHF 59'612.95 (USO 65'346.o;~) zuzüglich 10% Zins seit dem 14. September 2020 erteilt werden.