Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz stellt das Ameinded Judgment einen gültigen definitiven Rechtsöffnuni~stitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. pag. 237 ff., E. 36 ff.). 8.3 Der Beschwerdeführer erhob weder Einwände gegen die Zinsrechnung noch gegen die Währungsumrechnung und er brachte auch keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG vor.