Im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen KorrekthE3it eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter demgegenüber nicht befugt (BGE 135111 315 E. 2.3). 8.2 Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz stellt das Ameinded Judgment einen gültigen definitiven Rechtsöffnuni~stitel im Sinne von Art.