8. 8.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch für 12 ausländische Entscheide, welche gemäss dem IPRG zu vollstrecken sind (STAEHE- LIN, a.a.O. , N. 30 zu Art. 81 SchKG).