Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG, eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit der Schweizer Rechtsauffassung, sind weder betreffend die Anerkennung und Vollstreckung der Compensatory Damages (Economic Damages und Non-Economic Losses), der Attorneys' Fees noch der Costs erkennbar. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, warum in Bezug auf diese Forderungen kein Verstoss gegen das Bereicherungsverbot und kein vorwiegend pönaler Charakter vorliegt. Die Höhe der Forderungen, die in der Schweiz so nicht zugesprochen würden, stellen alleine keinen Verstoss gegen den materiellen Ordre public dar.