Im Wesentlichen rügt er ein Unterlassen der Einreichung notwendiger Unterlagen. Seine Ausfühmngen beschränkten sich auf Formalien (fehlendes Original) und beziehen sich nicht auf die Authentizität. Er bringt denn auch in keiner Weise vor, welche Teile des Urteils fehlen oder falsch wiedergegeben sein sollten. Als beklagte Person im US-amerikanischen Verfahren wäre es ihm jedoch ohne weiteres möglich g1ewe- sen, eine Fälschung zu erkennen und dies substantiiert geltend zu machen.