80 SchKG). 7.4.3 Der Beschwerdeführer rügte vorinstanzlich zwar, die Beschwerdegegnerin habe kein Original des vollständigen Urteils eingereicht, sondern lediglich eine elektronische Version desselben (pag. 89 ff.). Er bestritt damit jedoch weder die Existenz noch die Echtheit des fraglichen Urteils. Er behauptete weder, ein anderes G,ericht habe das Urteil gefällt, das Urteil sei nicht gegen ihn ergangen noch dass diB eingereichte Kopie des Urteils einen falschen Inhalt wiedergäbe. Im Wesentlichen rügt er ein Unterlassen der Einreichung notwendiger Unterlagen.