2018, N. 50 zu Art. 29 IPRG). Zweck der Beglaubigung ist die Beurkundung, dass es sich beim Urteil tatsächlich um einen Entscheid des entsprechenden Gerichts handelt. !Überspitzter Formalismus ist zu vermeiden. Einziges Ziel ist es, mittels eines formalen Beweismittels den Nachweis zu liefern, dass die Entscheidung authentisch ist. Das Fehlen dieser Nachweise führt nicht zur Abweisung der Vollstreckung , wenn die Echtheit der Entscheidung nicht bestritten wird .