Es handle sich nicht um ein Originaldokument und auch nicht um das vollständige Urteil. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Rechtskraftbescheinigung eingereicht (pag. 263 f1F.). 7.4.2 Dem Begehren um Anerkennung oder Vollstreckung des ausländischen Entscheids ist eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung beizulegen (Art. 29 Abs . 1 Bst. a IPRG). Das Bundesgericht versteht unter einer «vollständigen und beglaubigten Ausfertigung der Entscheidung» im Sinne von Art. 29 Abs . 1 Bst. a IRPG «eine vollständige Originalkopie der Entscheidung oder eine beglau-