7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer füh rt aus, die Vorinstanz habe die erforderlichen Nachweise (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Bst. b IPRG) auf eigene Initiative im Detail geprüft, ohne dass die Beschwerdegegnerin ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Gesuchsantwort bestritten, dass es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schriftstück um das Urteil handle, das gegen ihn erlassen worden sei. Er habe gerügt, GB 3 stelle einzig eine elektronische Version des Urteils dar (im Bearbeitungsmodus). Es handle sich nicht um ein Originaldokument und auch nicht um das vollständige Urteil.