Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Gesuch ausführlich zum Urteil Bezug, fasste dieses zusammen und erwähnte lückenlos den Zusammenhang mit dem Arrestverfahren (pag . 9 ff.). Sie präsentierte der Vorinstanz mithin ausreichend das relevante Tatsachenfundament (vgl. hierzu MOL- LERNOCK, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren , ZZZ 38/2016 S. 130, S. 132). Sie beschränkte sich nicht auf einen pauschalen Verweis auf die Beilagen . Im Übrigen hatte auch der Beschwerdeführer vorinstanzlich keine Schwierigkeiten festzustellen, um welches Urteil es sich handelt.