Beides war ausreichend bestimmt und klar bezeichnet. Ferner legte sie GB 3, eine KopiE3 des fraglichen Urteils, vor. Zwar war ihrem Rechtsbegehren und den Ausführung13n im Rechtsöffnungsgesuch keine Geschäftsfallnummer zu entnehmen . Zweifel daran, welches Urteil vorfrageweise anzuerkennen sei, ergaben sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Gesuch ausführlich zum Urteil Bezug, fasste dieses zusammen und erwähnte lückenlos den Zusammenhang mit dem Arrestverfahren (pag .