7. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den zutreffenden Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung des Amended Judgment in Zweifel zu ziehen. Es kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.