Auch die Costs (Gerichtskosten, USO 65'346.02) seien anzuerkennen. Ein direkter Vergleich mit den Gerichtskosten in der Schweiz sei für die Beurteilung des Ordre public nicht angezeigt. Ein offensichtlicher Verstoss gegen die Grundregeln Schweizer Rechts sei weder durch die Auferlegung der Gerichtskosten noch durch deren Höhe zu erkennen (pag. 233 ff., pag. 32 ff.). Auch der Zinssatz von 10% sei mit dem materiellen Ordre public der Schweiz vereinbar (pag. 235, E. 33 ff.). Die Vereinbarkeit mit dem prozessualen Ordre public sei ebenfalls gegeben (pag. 235 ff. , E. 34 ff.).