Eine Reduktion entsprechend dem Streitwert sei zudem nicht angezeigt, zumal auf Stufe der Anerkennung und Vollstreckung kein neues Kriterium für die Berechnung der Parteientschädigung eingeführt werden könne, das im ursprünglichen Entscheid nicht enthalten sei. Es stelle eine unzulässige inhaltliche Überprüfung dar, die Richtigkeit eines ausländischen Kostenentscheids in Frage zu stellen. Ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public liege auch bei den Attorneys' Fees nicht vor (pag. 223 ff. , E. 31 ff.). Auch die Costs (Gerichtskosten, USO 65'346.02) seien anzuerkennen.