Die vom kalifornischen Gericht angewandten Kriterien zur Bemessung der Höhe der Parteientschädigung seien qualitativ mit jenen der Schweiz vergleichbar. Angesichts der hohen Komplexität könne nicht die Rede davon sein, die zugesprochene Parteientschädigung stehe ausserhalb jedes Verhältnisses zur erbrachten Leistung bzw. den tatsächlich notwendigen Kosten. Eine Reduktion entsprechend dem Streitwert sei zudem nicht angezeigt, zumal auf Stufe der Anerkennung und Vollstreckung kein neues Kriterium für die Berechnung der Parteientschädigung eingeführt werden könne, das im ursprünglichen Entscheid nicht enthalten sei.